Neue Förderungen ab April 2024
Grundsätzlich gelten diese Obergrenzen:
1. Es werden maximal 30 000 Euro förderfähige Kosten pro Einfamilienhaus bzw. Wohneinheit anerkannt.
2. Der maximale Zuschuss von 70% (für selbstnutzende Eigentümer) ist also 21 000 Euro.
Im Detail bedeutet das folgendes:
30 % Basisförderung für Investitionskosten für alle GEG- bzw. 65 %-EE-konformen Heizungsanlagen in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch netzdienliche Wärmepumpen gefördert. Die Energieversorger müssen sie aus der Ferne ein- und ausschalten können, um eine Überlastung der Stromnetze zu verhindern.
20 % Speed-Bonus (Geschwindigkeits-Bonus) 20% bis 31.12.2028, ab 2029 Reduzierung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre; Klimageschwindigkeitsbonus wird nur für selbstnutzende Eigentumer und nicht für Hybrid-Wärmepumpen gewährt.
30 % einkommensabhängiger Bonus der Investitionskosten für Haushalte im selbstgenutzen Wohneigentum mit einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr.
5 % Wärmepumpen-Bonus für den Einsatz von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- und Abwasserwärme.
15 % Effizienzmaßnahmen für Gebäudehülle, Heizungsoptimierung (z. B. für den Hydraulischen Abgleich), Anlagentechnik (au.er Heizung) wie Lüftung oder smarte Steuerungen.
5 % Sanierungsfahrplan gilt nur im Zusammenhang mit den Effizienzmaßnahmen. Ein Sanierungsfahrplan kann also hier die Fördersumme steigern.
70 % bzw. 55 % Gesamtförderdeckel 70 % für selbst nutzende Eigentümer, 55 % für alle anderen.
Grundförderung und Boni sind kumulierbar.
Die Antragstellung der neuen Fördermittel ist aufgrund technischer Umstellungen bei der KfW ab dem 27.02.2024 möglich; die Registrierung ab dem 15.02.2024.
Aktuell gilt daher folgende Ausnahmeregelung: Der Heizungstausch kann ab sofort beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. Diese Übergangsregelung gilt bis 31.08.2024.